Bedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Cornelius Deutschland GmbH
1 Allgemeiner Anwendungsbereich
- Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Cornelius Deutschland GmbH (nachfolgend: Cornelius) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen. Diese bilden einen Bestandteil aller Verträge, die Cornelius mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend: Kunde) bezüglich der von Cornelius angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen abschließt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, auch wenn sie nicht erneut gesondert vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Waren, die Gegenstand des Vertrages sind, gelten die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen als angenommen. Diese allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten jedoch nur, wenn der Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Etwaige vom Kunden zur Verfügung gestellte Einkaufsbedingungen finden keine Anwendung, wenn und soweit sie mit den Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen in Konflikt stehen oder Bestimmungen vorsehen, deren Anwendungsbereich die hierin festgelegten Geschäftsbedingungen überschreitet. Auch wenn Cornelius auf Korrespondenz Bezug nimmt, die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter enthält oder erwähnt, deutet dies nicht auf eine Vereinbarung bezüglich der Gültigkeit solcher Geschäftsbedingungen hin.
2 Angebot und Vertragsschluss
- Alle Angebote von Cornelius stehen unter Vorbehalt der Bestätigung und sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder enthalten eine spezifische Annahmefrist.
- Der Kunde ist gegenüber Cornelius bezüglich seines Lieferauftrags/seiner Bestellung nach Erhalt durch Cornelius gebunden. Lieferaufträge/Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Cornelius, um rechtswirksam zu werden. Eine Rechnung bezüglich der jeweiligen Bestellung, die an den Kunden gesendet wird, gilt ebenfalls als schriftliche Bestätigung.
- Wenn die von Cornelius ausgestellte Auftragsbestätigung Elemente enthält, die den Kunden bezüglich Preise, Lieferbedingungen oder der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen besser stellen, gilt der Kunde als Annehmender solcher Abweichungen.
- Darstellungen bezüglich des Liefergegenstands der Leistung (zum Beispiel Zeichnungen und Bilder) sowie von Cornelius zur Verfügung gestellte Informationen bezüglich des Liefergegenstands oder der Leistung (zum Beispiel Gewicht, Abmessungen, Gebrauchswert, Haltbarkeit, technische Daten und/oder Toleranzen) sind nur annähernd anwendbar, es sei denn, ihre Anwendbarkeit für den vertraglich vorgesehenen Zweck erfordert präzise Übereinstimmung. Sie stellen keine garantierten Leistungsspezifikationen dar, sondern sind Beschreibungen oder Bezeichnungen der Lieferung oder Leistung. Abweichungen nach Handelsbrauch und -übung sowie Abweichungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und Abweichungen, die technische Verbesserungen darstellen, zusammen mit einem Austausch von Komponenten durch gleichwertige Teile, sind zulässig, sofern sie die Gebrauchstauglichkeit für den vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen
- Cornelius behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihr eingereichten Angeboten und Kostenvoranschlägen vor, sowie an allen Zeichnungen, Bildern, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Werkzeugen, Modellen und anderen Dokumenten und Hilfsmitteln, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Dem Kunden ist es nicht gestattet, solche Gegenstände Dritten zugänglich zu machen, weder als solche noch inhaltlich, die Gegenstände bekannt zu machen, sie selbst oder durch Dritte zu verwenden oder zu vervielfältigen ohne die ausdrückliche Genehmigung von Cornelius. Der Kunde ist verpflichtet, die Gegenstände auf Verlangen von Cornelius vollständig zurückzugeben und alle angefertigten Kopien zu vernichten, wenn diese Kopien nicht für den ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf erforderlich sind oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
3 Preise und Zahlungen
- Die Verkaufspreise von Cornelius sind Nettopreise für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Zusätzliche oder besondere Leistungen werden gesondert berechnet. Anfallende Mehrwertsteuer wird nach Maßgabe des Gesetzes und in der gesetzlich anwendbaren Höhe berechnet und in Rechnung gestellt. Die Verkaufspreise gelten, außer bei besonderer Vereinbarung, ab dem in § 4 beschriebenen Erfüllungsort und verstehen sich ausschließlich Verpackung, Fracht, Portogebühren, Versicherung und andere Versandkosten, die ebenfalls gesondert berechnet werden.
- Soweit die vereinbarten Preise auf den Listenpreisen von Cornelius basieren und die Lieferungen nicht vor mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss stattfinden, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise von Cornelius (abzüglich eines vereinbarten Prozentsatzes oder festen Rabatts).
- Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen der Angebotsabgabe oder dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Wochen liegt. Sollten sich die Lohnkosten, die Preise für Rohstoffe, die Materialkosten oder die Marktpreise vor der Lieferung erhöhen, ist Cornelius berechtigt, den Preis entsprechend den Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. Der Kunde ist nur dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung die Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellungsaufgabe und Lieferung erheblich überschreitet.
- Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind Rechnungsbeträge ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Für das Zahlungsdatum ist das Eingangsdatum bei Cornelius maßgebend. Bei Zahlungsverzug ist Cornelius berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Der Zinssatz für Verzugszinsen beträgt 8 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, entsprechend § 352 des Handelsgesetzbuches (HGB).
- Bei Kleinbestellungen mit einem Nettowert von weniger als 100,00 Euro berechnen wir eine pauschale Versand- und Verpackungsgebühr von 15,00 Euro, die der Rechnung hinzugefügt wird.
- Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Kunden oder die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund solcher Forderungen ist nur zulässig, wenn die besagten Gegenforderungen unstreitig oder rechtlich anerkannt sind.
- Cornelius ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen oder zu gewähren, sollte Cornelius nach Vertragsschluss Kenntnis von Umständen erlangen, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern und durch die die Zahlung ausstehender Forderungen von Cornelius durch den Kunden (einschließlich derjenigen anderer Einzelaufträge, für die dasselbe Rahmenabkommen gilt) gefährdet ist.
4 Lieferung und Lieferzeit
- Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Cornelius, sofern in der Auftragsbestätigung kein anderer Ort angegeben ist. Bei Übergabe der Waren an den Kunden geht das Risiko auf den Kunden über. Die Übergabe an einen Spediteur, eine Frachtfirma oder einen anderen mit dem Transport beauftragten Dritten entspricht der Übergabe an den Kunden.
- Von Cornelius ausgegebene beabsichtigte Fristen und Liefertermine gelten immer ungefähr, es sei denn, eine feste Frist oder ein fester Termin wurde vereinbart (Fixgeschäft). Wenn Versand vereinbart wurde, werden Lieferfristen und Liefertermine nach dem Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, die Frachtfirma oder einen anderen mit dem Transport beauftragten Dritten berechnet.
- Cornelius haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder andere Ereignisse verursacht wurden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren (zum Beispiel Betriebsstörungen jeder Art, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Materialien oder Energie, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Blockaden, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Erlangung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder Nichtlieferung, falsche Lieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Lieferanten), für die Cornelius nicht verantwortlich ist. Soweit solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung für Cornelius erheblich erschweren oder unmöglich machen und das Hindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, ist Cornelius berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer werden die Liefer- und Leistungsverpflichtungen verlängert oder die Liefer- und Leistungstermine entsprechend der Dauer des Hindernisses plus einer angemessenen Nachfrist verschoben. Soweit dem Kunden die Annahme der Lieferung oder Leistung aufgrund der Verzögerung nicht zumutbar ist, ist der Kunde berechtigt, durch sofortige schriftliche Mitteilung an Cornelius vom Vertrag zurückzutreten.
- Cornelius ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, insbesondere in folgenden Fällen:
- die Teillieferung kann vom Kunden im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecks genutzt werden.
- die Lieferung der restlichen bestellten Waren ist gewährleistet.
- Sollte Cornelius bezüglich einer Lieferung oder Leistung in Verzug geraten oder sollte eine Lieferung oder Leistung aus welchen Gründen auch immer unmöglich werden, ist die Haftung von Cornelius auf Schadenersatz gemäß § 6 dieser Geschäftsbedingungen beschränkt.
- Ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstlieferung auf Basis eines Deckungsgeschäfts zu gleichen Bedingungen bleibt vorbehalten. Cornelius wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Waren, die Gegenstand des Vertrages sind, oder ihrer Hauptprodukte informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten (Verrechnung von Vorauszahlungen).
5 Allgemeine Haftung
- Cornelius haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Ansonsten haftet Cornelius nur entsprechend dem Produkthaftungsgesetz, aufgrund von Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder aufgrund schuldhafter Verletzung sogenannter Kardinalpflichten. Kardinalpflichten entsprechend Satz 2 betreffen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsausführung ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien vernünftigerweise vertrauen können. Die Schadenersatzansprüche bezüglich der Verletzung von Kardinalpflichten entsprechend Satz 2 sind jedoch auf vorhersehbare Verluste beschränkt, die für den Vertrag typisch sind.
- Die Haftung für Schäden durch den gelieferten Gegenstand am Rechtseigentum des Kunden, zum Beispiel Schäden an anderem Eigentum, ist vollständig ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, sogenannte Kardinalpflichten unter Absatz 1 Satz 2 verletzt wurden, in Fällen der Haftung entsprechend dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall der Haftung aufgrund von Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Die Bestimmungen der beiden vorstehenden Absätze betreffen Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz anstelle der Leistung, unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von Mängeln, Verletzung von Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis oder aufgrund rechtswidriger Handlungen. Sie gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug wird jedoch durch § 6, die Haftung für Unmöglichkeit entsprechend § 7 dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bestimmt.
6 Haftung für Verzug
Cornelius haftet für Verzug bezüglich der Leistung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowohl ihrerseits als auch seitens ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Cornelius bei Verletzung sogenannter Kardinalpflichten entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 2 ist jedoch auf vorhersehbare Verluste beschränkt, die für den Vertrag typisch sind. Ansonsten ist die Haftung von Cornelius aufgrund von Leistungsverzug bezüglich Schadenersatz neben der Leistung auf 10% des Nettolieferwerts und im Fall von Schadenersatz anstelle der Leistung auf 20% des Nettolieferwerts beschränkt (ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und andere Versandkosten). Die oben genannten Beschränkungen gelten nicht bezüglich der Haftung aufgrund von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7 Haftung für Unmöglichkeit
Cornelius haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei Unmöglichkeit der Leistung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder seitens eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung von Cornelius bei Verletzung von Kardinalpflichten entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 2 ist jedoch auf die Verluste beschränkt, die vorhersehbar und für den Vertrag typisch sind, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Ansonsten ist die Haftung von Cornelius aufgrund von Unmöglichkeit auf Schadenersatz und Erstattung vergeblicher Aufwendungen bis zu insgesamt 30% des Nettolieferwerts beschränkt (ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und andere Versandkosten). Diese Beschränkung gilt nicht in Fällen der Haftung aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Fälle der Haftung entsprechend dem Produkthaftungsgesetz. Das Recht des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
8 Reklamationen und Mängelhaftung
- Nach Übergabe der Waren hat der Kunde diese unverzüglich zu prüfen. Mängel, die der Kunde bei der Prüfung entdeckt, sind Cornelius unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gelten die Waren als angenommen und der Mangel als genehmigt. Sollte ein versteckter Mangel erst später auftreten, ist die Mängelanzeige ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Risikoübergang bei Cornelius einzureichen.
2. Soweit die Vertragsgegenstände nicht an den Kunden übergeben oder geliefert werden, um den Lieferweg zu verkürzen, sondern auf Anweisung des Kunden an einen Dritten übergeben oder geliefert werden, ist dieser Dritte vom Kunden ermächtigt und verpflichtet, die oben genannten Verpflichtungen und Pflichten des Kunden zu übernehmen. Das Verhalten des Dritten wird als eigenes Verhalten des Kunden gewertet.
9 Nachlieferungsverpflichtung
Sollte die Nacherfüllung von Cornelius fehlschlagen, hat der Kunde das Recht, eine Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen entsprechend der vorherigen Bestimmung liegt vor, wenn auch eine zweite Nachlieferung mangelhaft war. Das Recht des Kunden, Schadenersatz statt der Leistung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und diesen Geschäftsbedingungen zu verlangen, bleibt unberührt.
10 Rücktrittsrecht des Kunden
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist der Kunde nur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Cornelius für die Pflichtverletzung verantwortlich ist. Bei Mängeln bleiben jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen. Bei Pflichtverletzung hat der Kunde Cornelius auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder die Fortsetzung der Leistung verlangt.
11 Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte aufgrund von Mängeln in der Lieferung beträgt ein Jahr, unabhängig vom Rechtsgrund.
- Die Verjährungsfristen entsprechend Absatz 1 oben gelten auch für alle Schadenersatzansprüche gegen Cornelius, die mit dem Mangel verbunden sind, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art, die nicht mit Mängeln verbunden sind, gegen Cornelius bestehen, gilt die Verjährungsfrist entsprechend Absatz 1 für diese Ansprüche.
3. Die Verjährungsfristen entsprechend den Absätzen 1 und 2 oben gelten mit folgenden Vorbehalten: - a) Die Verjährungsfristen gelten grundsätzlich nicht bei Vorsatz.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn Cornelius den Mangel arglistig verschwiegen hat oder wenn Cornelius eine Garantie bezüglich der Qualität der Lieferung übernommen hat. Sollte Cornelius einen Mangel arglistig verschwiegen haben, gelten anstelle der in Absatz 1 oben dargelegten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne das Vorliegen von Arglist gelten würden. - c) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht für Schadenersatzansprüche bei Verletzungen des Körpers, des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit, für Ansprüche unter dem Produkthaftungsgesetz, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei Verletzung von Kardinalpflichten wie in § 5 Absatz 1 Satz 2 definiert.
- d) Die Verjährungsfristen gelten nicht für Regressansprüche des Kunden entsprechend §§ 478, 479 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
- Die Verjährungsfrist beginnt für alle Ansprüche mit der Risikoübertragung, wie in § 4 Absatz 1 dargelegt.
12 Regress (§ 478 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB)
Regressansprüche seitens des Kunden gegen Cornelius entsprechend § 478 BGB (Unternehmerregress) bestehen nur insoweit, als der Kunde keine Vereinbarungen mit seinem Kunden getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
13 Rückgabe beanstandeter Waren
Waren, bezüglich derer eine Reklamation registriert wurde, können nur mit Genehmigung oder Anerkennung eines Garantieanspruchs an Cornelius zurückgegeben werden.
14 Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von Cornelius (unter Eigentumsvorbehalt geliefert) bis zur Begleichung aller Forderungen von Cornelius gegen den Kunden, unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere bezüglich der relevanten Saldoforderungen von Cornelius gegen den Kunden, auch wenn Zahlungen für spezifizierte Forderungen geleistet werden. Die Eigentumsübertragung findet erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises statt. Bei Pflichtverletzung durch den Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Cornelius berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten, auch ohne Fristsetzung. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren herauszugeben. Die Herausgabeforderung seitens Cornelius stellt keine Rücktrittserklärung dar, es sei denn, eine solche Erklärung wird ausdrücklich erwähnt.
- Sollte der Kunde die von Cornelius unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit anderen Waren, die nicht Eigentum von Cornelius sind, verbinden, verarbeiten oder vermischen, ist das Unternehmen berechtigt, Miteigentum an den verbundenen, verarbeiteten oder vermischten Waren im Verhältnis des Rechnungswerts der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Rechnungswert der anderen Waren. Der Kunde lagert diese Waren kostenlos für Cornelius.
- Der Kunde ist nur berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen normaler Geschäftstätigkeit unter seinen normalen Geschäftsbedingungen zu verkaufen, vorausgesetzt, er befindet sich nicht im Verzug. Der Kunde ist nur berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiterzuverkaufen, wenn die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung an Cornelius abgetreten wird. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf andere Weise zu verfügen. Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren werden hiermit an Cornelius abgetreten. Falls die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zusammen mit anderen Waren verkauft werden, die nicht Eigentum von Cornelius sind, gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur für den Betrag des Rechnungswerts der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren.
- Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus dem Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren einzuziehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, solche Forderungen abzutreten. Die Befugnis von Cornelius, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Cornelius ist jedoch verpflichtet, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Sollte dies jedoch der Fall sein, ist Cornelius berechtigt zu verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, alle für die Einziehung erforderlichen Informationen gibt, die relevanten Dokumente übergibt und die Schuldner (Dritte) über die Abtretung informiert.
- Sollte der Wert der von Cornelius gehaltenen Sicherheiten die Forderungen von Cornelius gegenüber dem Kunden um mehr als 10% übersteigen, muss Cornelius solche Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freigeben.
- Der Kunde hat Cornelius unverzüglich über Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen durch Dritte zu benachrichtigen. Wenn der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich die Waren sich befinden, nicht wirksam ist, gelten der Eigentumsvorbehalt und die Abtretung in diesem Land als vereinbart. Sollte die Mitwirkung des Kunden in dieser Hinsicht erforderlich sein, wird der Kunde alle Maßnahmen ergreifen, die für die Berechtigung und Aufrechterhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
15 Datenschutz
Alle Daten werden elektronisch und/oder manuell entsprechend den Datenschutzgesetzen und anderen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften gespeichert. Soweit dies zur Durchführung der Transaktion erforderlich ist oder soweit es nach Gesetzen und Vorschriften erforderlich ist, werden wir die Daten (oder Teile davon) an Dritte weiterleiten, wobei wir die gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
16 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit, Undurchsetzbarkeit oder Unvollständigkeit einer der Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder in einem auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossenen Vertrag berührt nicht die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen und des entsprechenden Vertrages. Die gesetzlichen Bestimmungen ersetzen die unwirksame Bestimmung.
17 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen, die auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen wurden, ist das für den Geschäftssitz von Cornelius zuständige Gericht. In solchen Streitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Zweifel hat die deutsche Fassung der Geschäftsbedingungen Vorrang.
Verkaufsbedingungen Cornelius GmbH
Stand 11/2022